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Arbeitszimmer – häusliches Arbeitszimmer einrichten mit Schreibtischen und Aktenschränken

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können steuerlich in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten und Betriebsausgaben berücksichtigt werden, solange das häusliche Arbeitszimmer das Zentrum der beruflichen Tätigkeit darstellt. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Entscheidungen. Ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abgezogen werden können ist häufig umstritten.

Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eines Steuerpflichtigen eingebunden ist und dabei vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Es muss sich um einen abgeschlossenen und abgetrennten Raum handeln. Zwischen dem Arbeitszimmer und dem Wohnbereich muss eine innere häusliche Verbindung bestehen. Auch Räume im Keller, auf dem Dachboden oder in einem Anbau können ein häusliches Arbeitszimmer sein. Als nicht-häusliches Arbeitszimmer gilt ein Raum, der außerhalb der eigenen Wohnung für eine steuerlich relevante Tätigkeit genutzt wird.

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Information Arbeitszimmer

Arbeitszimmer absetzen

Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer sind voll als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hingegen sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abzugsfähig. Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. In diesem Fall ist ein unbegrenzter Abzug zulässig. Der Tätigkeitsmittelpunkt befindet sich regelmäßig dort, wo die für das Berufsbild wesentlich prägenden Handlungen und Leistungen erbracht werden - maßgebend ist also der inhaltliche und qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit. In welchem zeitlichen Umfang das Arbeitszimmer genutzt wird, ist hingegen zweitrangig.

Begrenzter Abzug bei Alternativarbeitsplatz Arbeitszimmer

Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmers, kann zumindest ein auf maximal 1.250 Euro begrenzter Abzug möglich sein. In diesem Fall darf für die jeweilige Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Ein "anderer Arbeitsplatz" ist jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist und den der Erwerbstätige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Der Betrag von 1.250 EUR ist allerdings kein Pauschbetrag, sondern ein Höchstbetrag. Die Raumkosten müssen daher tatsächlich entstanden sein.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zählen z. B. die anteiligen Aufwendungen für Miete bzw. die Gebäude-AfA sowie Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung, Kosten für Energie, Wasser, Reinigung, Grundsteuer, Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen, Renovierungskosten, Ausstattung des Zimmers (z. B. Schreibtisch, Aktenschränke, Bürostuhl, Besucherstühle, Fenstervorhänge, Gardinen und Arbeitszimmerbeleuchtung.

Arbeitszimmer absetzen: anteilig oder komplett

Für gemischt genutzte Wohn-/Arbeitszimmer ist eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil nicht möglich, wie der Große Senat des BFH klargestellt hat. Ein Abzug der Aufwendungen scheidet daher bei gemischt genutzten Räumen aus. Eine private Mitbenutzung von unter 10 % wird von den Finanzämtern derzeit allerdings noch als unerheblich angesehen.

Arbeitszimmer als Home Office

In welcher Höhe ein Arbeitnehmer die Kosten für ein Arbeitszimmer Home Office absetzen kann, bestimmt sich nach der OFD-Verfügung anhand des zeitlichen Nutzungsumfangs des Arbeitsplatzes: 5 Tage Home Office Arbeitszimmer (kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung): Raumkosten in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Mindestens 3 Tage Home Office Arbeitszimmer: Bei qualitativ gleichwertiges Arbeiten des Arbeitnehmers im Home Office ebenfalls in vollem Umfang absetzbar. Bis zu 2 Tage Home-Office Arbeitszimmer: Bei qualitativ gleichwertiges Arbeiten des Arbeit Beschränkung des Abzugs aus bis zu 1.250 EUR pro Jahr als Werbungskosten, sofern es dem Arbeitnehmer untersagt ist, an den Home-Office-Tagen im betrieblichen Büro zu arbeiten. Steht Ihnen für Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie Ihre Kosten für das Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro pro Jahr geltend machen (beschränkter Abzug). Ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, sind Ihre Kosten unbeschränkt abzugsfähig. Die erste Ausnahme („kein anderer Arbeitsplatz“) trifft beispielsweise auf Berufsgruppen wie Lehrer und Außendienstmitarbeiter ohne Schreibtisch in der Schule beziehungsweise im Büro des Arbeitgebers zu. Dies gilt auch, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber in der Firma keinen individuellen Arbeitsplatz-Schreibtisch zur Verfügung stellt und Sie deshalb Ihre beruflichen Aufgaben vom Homeoffice Arbeitszimmer aus erledigen müssen. Für Ihre eigenen Aufwendungen ist dann ein Abzug von Werbungskosten möglich – aber höchstens bis 1.250 Euro im Jahr. Sie sollten einen Nachweis vom Arbeitgeber haben, dass Ihnen für diese Tätigkeiten kein Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung steht. Haben Sie hingegen normalerweise dort einen Arbeitsplatz und haben mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass Sie zum Beispiel an einem Tag in der Woche in Ihrem Arbeitszimmer im Homeoffice arbeiten, so reicht dies nicht aus. Sie können in dem Fall die Kosten für Ihr Arbeitszimmer nicht absetzen. Ein häusliches Arbeitszimmer leisten sich viele Angestellte. Darin erledigen sie berufliche Aufgaben, bewahren Unterlagen auf, bilden sich weiter oder gehen einem Nebenjob nach. Doch nicht jeder Angestellte, kann sein Arbeitszimmer auch steuerlich geltend machen. Nur wer das häusliche Arbeitszimmer fast ausschließlich beruflich nutzt oder keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommt, kann dafür Werbungskosten in der Steuererklärung abrechnen.

Arbeitszimmer absetzen

Die Voraussetzungen für den Steuerabzug in der Steuererklärung sind streng. Ein häusliches Arbeitszimmer dürfen Sie nur absetzen, wenn Sie nicht alle beruflichen Tätigkeiten an Ihrem Arbeitsplatz erledigen können. Nur bei wenigen Angestellten erkennt das Finanzamt ein Arbeitszimmer in der Regel an, etwa bei Lehrern, Förstern oder Außendienstmitarbeitern. Nur geringe private Nutzung. In einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer hat Privates keinen Platz: Das Büro zu Hause bringt nur dann einen Steuervorteil, wenn es fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Es bringt keinen Vorteil, wenn es zu 10 Prozent oder mehr privat genutzt wird (BFH, Az. GrS 1/14, Az. X R 1/13, Az. IX R 20/13, Az. IX R 21/13 sowie Az. IX R 23/12).

Ganz oder anteilig Arbeitszimmer?

Sie dürfen die Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen – und zwar unbegrenzt als Werbungskosten, wenn das Büro zu Hause den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Arbeit bildet (BFH, Az. GrS 1/14). Ein Tag pro Woche im Arbeitszimmer Homeoffice reicht dafür nicht aus. Steht Ihnen für bestimmte Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie maximal 1 250 Euro pro Jahr beim Finanzamt abrechnen. Das gilt zum Beispiel für bestimmte Berufsgruppen, etwa Lehrer, oder Außendienstverkäufer

Kosten für ein Arbeitszimmer berechnen

Um die Ausgaben zu ermitteln, die auf ein Arbeitszimmer entfallen, berechnen Sie den prozentualen Anteil des Zimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche. Mit diesem Prozentsatz teilen Sie laufenden Kosten wie Miete, Heizkosten, Strom und Müllabfuhr auf.

Steuern durch ein Arbeitszimmer senken

Wer keinen anderen Arbeitsplatz hat und Ausgaben für ein Arbeitszimmer in seiner Steuererklärung geltend macht, senkt damit sein zu versteuerndes Einkommen und spart so am Ende Steuern. Häusliches Arbeitszimmer nicht anerkannt? Das Finanzamt hat die Kosten für Ihr Homeoffice Arbeitszimmer gestrichen? Anschaffungskosten und laufende Ausgaben für beruflich benötigte Arbeitsmittel etwa Schreibtisch, Bürodrehstuhl, Smartphone, Drucker oder PC können Sie trotzdem als Werbungskosten absetzen. Wichtige Indizien für die berufliche und betriebliche Nutzung gibt die Ausstattung des Raumes. Im Arbeitszimmer sollten sich keine Gegenstände befinden, die auf eine private Nutzung schließen lassen. Folgende Gegenstände sind unbedenklich: Schreibtisch, Bürosessel oder Bürodrehstuhl, Teppich, Sessel & Sofa, KEA Büromöbel, Aktenschrank, Rollcontainer, ein kleines Radio, Smartphone.

Gemischt genutzte Räume

Zurzeit wird als Arbeitszimmer nur ein separater Raum, der von der übrigen Wohnung durch eine Tür oder Wand abgetrennt ist, anerkannt. Handelt es sich lediglich um eine Arbeitsecke, die durch Vorhänge oder Raumteiler abgetrennt wird, lassen die Finanzämter und Finanzgerichte in der Regel keinen Werbungskostenabzug zu. Das Finanzamt ist sogar berechtigt, einen Grundriss der Wohnung zu verlangen oder das Arbeitszimmer zu besichtigen. Diese strenge Auffassung wurde durch den Großen Senat des BFH bestätigt, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird (Az. GrS 1/14). Wenn ein häusliches Arbeitszimmer auch als Warenlager genutzt wird, ist für den Abzug der Aufwendungen entscheidend, welche Nutzungsart überwiegt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.11.2006, X R 1/05).

Von mehreren Personen genutztes Arbeitszimmer

Bei (Ehe-)Paaren, die sich ein häusliches Arbeitszimmer teilen, ist der BFH bisher davon ausgegangen, dass nur einmal 1.250 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden dürfen. Das ist die sogenannte objektbezogene Ermittlung der absetzbaren Kosten: ein Arbeitszimmer, ein Abzugsbetrag. Mit zwei Urteilen vom 15.12.2016 (Az. VI R 53/12 und VI R 86/13) hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und sich von der objektbezogenen Ermittlung beim häuslichen Arbeitszimmer getrennt. Nach diesen Entscheidungen kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt (und die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer erfüllt). Das ist die personenbezogene Ermittlung. Der Begriff »Arbeitszimmer« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Häusliches Arbeitszimmer« verwendet.

Arbeitszimmer und Home-Office von hkb Büroeinrichtungen

Arbeitszimmer und Home-Office die neu eingerichtet werden müssen sind in vielen Wohnungen und Häusern zu finden. Steuerlich ist ein häusliches Arbeitszimmer nicht in allen Fällen absetzbar. Denn nicht jedes Arbeitszimmer wird vom Finanzamt anerkannt und kann von der Steuer abgesetzt werden. Schreibtische im Wohnzimmer oder Kellerraum und andere gemischt genutzte Räume sind nicht abzugsfähig, da nach Auffassung der Finanzverwaltung kein ordentlicher Aufteilungsmaßstab gefunden werden kann.

Aktenschrank und Sideboard im Arbeitszimmer

Wird ein Raum durch einen Aktenschrank, Aktenregal oder Sideboard aufgeteilt, reicht das nicht aus, so das Finanzamt. Auch die Gerichte bestätigten diese Auffassung. Der BFH hat klargestellt: Ein Arbeitszimmer muss ein eigener Raum sein, der nicht durch Büromöbel oder Akten-Schrankwände getrennt werden kann.

Arbeitszimmer müssen abgeschlossene Büroräume sein

In mehreren Urteilen wurde schon beschrieben, wie ein Arbeitszimmer beschaffen sein muss. Danach muss ein Arbeitszimmer nicht nur aus festen Wänden bestehen, es muss auch eine Tür zwischen Arbeitszimmer und Wohnbereich vorhanden sein. Arbeitszimmer müssen auch wie typische Arbeitszimmer eingerichtet sein. Das bedeutet: Soll ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt werden, muss der Raum auch wie ein Büro aussehen bestehend aus Schreibtisch, Aktenschrank Bürosessel oder Bürodrehstuhl. Zentrales Büromöbel im Arbeitszimmer ist der Schreibtisch. Ob ein Arbeitszimmer als häuslich oder außerhäuslich gilt, hat eine hohe steuerliche Auswirkung. Denn Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht mehr abgezogen werden. Nur wenn kein anderer Büroarbeitsplatz für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht, können bis zu 1.250 Euro der Aufwendungen im Jahr geltend gemacht werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden

Ein Arbeitszimmer benötigt Büromöbel Metall

Ein Schreibtisch oder Chefschreibtisch mit Rollcontainer ist die Grundvoraussetzung fürs Arbeiten zu Hause. Darüber hinaus sollten auch die Bürositzmöbel wie Bürostuhl oder Chefsessel die Erfordernisse der Ergonomie berücksichtigen. Auch wer nur täglich eine Stunde im häuslichen Arbeitszimmer sitzt, benötigt einen Bürodrehstuhl der in Höhe und Neige verstellbar ist. Wer aber in Vollzeit im Arbeitszimmer oder Home-Office tätig ist, benötigt professionelle Büromöbel wie Schreibtisch, Bürodrehstuhl und passende Aktenschränke oder Aktenregale. Büromöbel von hkb Büroeinrichtungen erfüllen alle notwendigen Anforderungen an ein modernes Arbeitszimmer und werden lange Jahre ihren Dienst im Arbeitszimmer verrichten. Schreibtischstühle KEA Chair oder Bürosessel KEA Vital haben diverse Verstellmöglichkeiten die perfekt auf alle Körpergrößen angepasst werden können. Lendenwirbel werden durch eine entsprechende Lumbalstütze die in der Rückenlehne integriert sind unterstützt. Eine notwendige Ergänzung im Arbeitszimmer ist ein ergonomischen Bürostuhl mit einem Schreibtisch aus der Serie Büromöbel günstig oder besser noch ein höhenverstellbarer Sitz-Steh-Schreibtisch KEA Lift. So können Sie zwischendurch auch einmal im Stehen arbeiten und die Wirbelsäule entlasten. Wenn Sie zu den Berufstätigen in Deutschland gehören, deren Arbeitgeber das Home-Office oder Ihr Arbeitszimmer fördern, ist Ihr Arbeitgeber dafür zuständig, Ihnen ein funktionstüchtiges Arbeitszimmer mit Büromöbeln einzurichten. Wir von hkb Büroeinrichtungen beraten Sie gerne. Die Kosten für Büromöbel und Bürositzmöbel werden dann mit dem Arbeitgeber abgerechnet und dieser macht natürlich diese Büromöbel für Ihr Arbeitszimmer selbst steuerlich geltend.




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